Allgemeine Lieferbedingungen

I. ANGEBOT

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. LIEFERUNG

  1. Wir liefern und leisten ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, die spätestens mit der Annahme unserer Ware als angenommen gelten. Abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit grundsätzlich widersprochen; sie gelten auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

III. PREIS UND ZAHLUNG

  1. Bis zur Annahme der Bestellung durch uns sind die genannten Preise freibleibend und gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.
  2. Die Zahlungen sind zu leisten innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto frei unserer Zahlstelle wenn keine besondere Vereinbarung getroffen worden ist.
  3. Wird Zahlung mit Wechsel geleistet, so gilt diese erst nach Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen als erfolgt. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so werden für die überzogenen Tage Zinsen in Höhe von 2% über LZB-Diskontsatz berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
  5. Die Zurückhaltung der Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind ausgeschlossen.

IV. GEFAHRENÜBERGANG

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.
  2. Eine Transportversicherung wird auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen auf bestimmte bezeichnete Waren erfolgen. Bei Ansprüchen aus laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
  2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Besteller an seine Kunden weitergeleitet wird. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Auf Verlangen des Bestellers geben wir die uns zustehenden Sicherheiten frei, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura- Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
  3. Der Besteller ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert aufzubewahren und umgehend an uns abzuführen. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Bestellers den Drittschuldnern bekanntzugeben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einzugsbefugnis des Bestellers. Im Falle des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die Abtretung mitteilt.
  4. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Pfändung ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
  5. Bei Zahlungsverzug sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

VI. LIEFERFRIST

  1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, sobald beide Teile über alle Bedingungen des Kaufvertrages einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Ausschuss, Streik und Aussperrung oder sonstigen unvorhergesehenen Betriebsstörungen in unserem Werk oder bei Unterlieferanten und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzugs eintreten. Das Gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche  Genehmigungen und Unterlagen Dritter oder für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen oder bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
  3. Teillieferungen sind zulässig.

VII. HAFTUNG UND MÄNGEL

  1. Für Mängel der Lieferung haften wir nur in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich auszubessern oder nach unserer Wahl neu zu liefern haben, die innerhalb 12 Monaten seit dem Liefertag unbrauchbar werden. Die Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen und die betreffenden Teile auf Verlangen zuzusenden. Voraussetzung der Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung; für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätten erkennen müssen.
  2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
  3. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
  4. Wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausgestellt hat, tragen wir die Kosten, sonst der Besteller.
  5. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
  6. Wir haften ferner nicht, wenn die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Bestellers erschwert wird.
  7. Als Mangel im Sinne der Lieferbedingungen ist auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften anzusehen.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand  selbst entstanden sind, bestehen nicht.

VIII. SONSTIGES

  1. Soweit nicht nachweislich Geheimhaltungs- oder sonstige wichtige Interessen des Bestellers entgegenstehen, dürfen wir nach vorheriger Anmeldung die von uns gelieferten Anlagen im Betrieb besichtigen, von den Betriebsergebnissen Kenntnis nehmen und die Anlagen unseren Interessenten zeigen.
  2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Projektvorschlägen, Dokumentationen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bensheim. Gerichtsstand ist Bensheim, wobei wir auch an einem für den Besteller gesetzlich begründeten Gerichtsstand klagen dürfen.
  4. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.